Influencer AGB
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Mawave Marketing GmbH, Moosacher Straße 70, 80809 München (nachfolgend „Mawave“), ist als Agentur für Social Media Marketing und Influencer Kampagnen tätig. Mawave bringt Werbetreibende (nachfolgend „Advertiser“) mit passenden Influencern (nachfolgend „Influencer“) zusammen, um gemeinsam Kommunikations- und Marketingziele zu erreichen.
1.2 Diese AGB gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen Mawave und dem jeweiligen Influencer. Beide Parteien handeln als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Influencers gelten nicht, es sei denn, Mawave hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Mawave und dem Influencer haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen und von Mawave bestätigt wurden.
2. QUALIFIKATION ALS INFLUENCER
Jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere aktive Social Media Accounts betreibt, welche den Anforderungen gemäß Ziffer 5 dieser AGB entsprechen, kann als Influencer mit Mawave zusammenarbeiten.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Mawave sendet dem Influencer zunächst eine unverbindliche Kooperationsanfrage („Anfrage“).
3.2 Gegenstand der Anfrage ist in der Regel die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten (z. B. Posts, Reels, Stories, Clips) zur Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung des Advertisers („Werbung“) über die Kanäle des Influencers („Influencer Accounts“). Die Anfrage enthält Informationen zu Kampagneninhalten, Budget und Laufzeit.
3.3 Durch Annahme bzw. Unterzeichnung der Anfrage unterbreitet der Influencer ein verbindliches Angebot an Mawave („Angebot“). Dieses Angebot ist vier Wochen bindend.
3.4 Der Vertrag kommt zustande, sobald Mawave das Angebot durch eine schriftliche Bestätigung (z. B. per E-Mail) annimmt („Vertrag“).
3.5 Mawave entscheidet frei, ob und wann ein Angebot angenommen wird. Es besteht kein Anspruch auf zukünftige Anfragen oder Kooperationen.
3.6 Mawave handelt gegenüber dem Influencer im eigenen Namen und nicht im Namen des Advertisers.
4. VERTRAGSINHALT UND DURCHFÜHRUNG
4.1 Die konkreten Inhalte, Kanäle, Veröffentlichungsformate und der Kampagnenzeitraum werden im jeweiligen Vertrag festgelegt. Bei fehlenden Angaben trifft Mawave eine angemessene Entscheidung im Sinne von § 315 BGB.
4.2 Der Influencer verpflichtet sich, die vereinbarten Inhalte termingerecht und gemäß Briefing zu veröffentlichen.
4.3 Eine enge Abstimmung mit Mawave ist erforderlich. Verspätete Rückmeldungen oder Kommunikationsverweigerung können zur fristlosen Kündigung und Schadenersatz führen.
4.4 Mawave behält sich vor, Inhalte auf Einhaltung der Vereinbarung zu überprüfen. Der Influencer hat diese Prüfungen zumutbar zu unterstützen.
4.5 Der Influencer ist für die Einhaltung aller geltenden Medien-, Werbe- und Plattformrichtlinien selbst verantwortlich.
5. ANFORDERUNGEN AN DIE SOCIAL MEDIA KANÄLE
5.1 Influencer Accounts dürfen keine rechtswidrigen oder markenschädlichen Inhalte enthalten.
5.2 Rechtswidrige Inhalte sind insbesondere solche, die:
(a) strafbare Handlungen fördern,
(b) gegen Kinder-, Jugend-, Datenschutz- oder Urheberrechte verstoßen,
(c) irreführend, beleidigend, extremistisch oder obszön sind,
(d) zu Gewalt oder Hass aufrufen.
5.3 Inhalte, die den Interessen des Advertisers widersprechen, sind unzulässig. Dazu zählen insbesondere:
(a) Werbung für direkte Wettbewerber innerhalb von zwei Wochen nach der Kampagne,
(b) negative oder herabwürdigende Aussagen über den Advertiser oder dessen Produkte.
5.4 Der Influencer verpflichtet sich, solche Inhalte weder zu posten noch durch bezahlte Maßnahmen zu fördern.
5.5 Mawave distanziert sich ausdrücklich von Inhalten des Influencers – allein dieser trägt die Verantwortung.
5.6 Bei Verstößen stellt der Influencer Mawave von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ihn ein Verschulden trifft.
6. ANFORDERUNGEN AN DIE WERBUNG
6.1 Die genauen Anforderungen an den Content werden durch Vertrag und Briefing definiert.
6.2 Der Content ist termingerecht bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, ist Mawave unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Nichterfüllung kann der Advertiser vom Vertrag zurücktreten. Eine Vergütung entfällt in diesem Fall, sofern den Influencer ein Verschulden trifft.
6.3 Der Influencer ist verpflichtet, geltende Gesetze und Rechte Dritter einzuhalten – insbesondere Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte.
6.4 Wird der Influencer durch Dritte wegen Inhalten belangt, die in der Verantwortung des Advertisers liegen, tritt Mawave entsprechende Ansprüche gegen den Advertiser an den Influencer ab.
6.5 Die Werbung darf nicht in einem unpassenden Umfeld veröffentlicht werden.
6.6 Vor der Veröffentlichung ist eine Freigabe durch Mawave einzuholen.
6.7 Die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten (z. B. als Werbung, Anzeige, Sponsored) sind einzuhalten.
6.8 Eine nachträgliche Änderung oder Löschung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Mawave erlaubt.
6.9 Der Influencer verpflichtet sich zur persönlichen Veröffentlichung und Interaktion – automatisierte Tools (Bots etc.) sind untersagt.
6.10 Nach Abschluss der Kampagne (oder auf Anfrage) sind Mawave echte Statistiken und Auswertungen bereitzustellen. Manipulationen führen zum Verlust oder zur Kürzung der Vergütung.
6.11 Bei signifikanten Abweichungen (≥ 40 % schlechtere Performance) kann eine zusätzliche Reminder-Story verlangt werden.
6.12 Änderungswünsche des Advertisers sind umzusetzen, sofern zumutbar. Bei Weigerung kann die Vergütung gekürzt werden.
6.13 Der Advertiser kann die Kampagne jederzeit beenden; Inhalte sind dann umgehend zu entfernen. Die Vergütung regelt Ziffer 7.7.
6.14 Der Influencer stellt Mawave von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern er gegen die in dieser Ziffer genannten Pflichten verstößt.
7. VERGÜTUNG
7.1 Der Influencer erhält die im Vertrag festgelegte Vergütung, deren Höhe sich u. a. nach der Anzahl von Followern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung, nach der Art der Werbung, der Person des Advertisers und nach anderen Faktoren im Zusammenhang mit der Darstellung von Werbung mittels des Influencer Accounts richtet.
7.2 Soweit nicht anderweitig im Vertrag geregelt, ist die Vergütung unmittelbar nach Begleichung (Zahlungseingang) der Mawave-Rechnung durch den Advertiser zur Zahlung fällig. Die Vergütung des Advertisers ist grundsätzlich nach Livegang der Werbung auf allen vertragsgegenständlichen Influencer Accounts zur Zahlung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang an Mawave zu zahlen.
7.3 Die Zahlung der Vergütung an den Influencer erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Fälligkeit im Gutschriftverfahren auf ein vom Influencer zu benennendes deutsches Bankkonto. Sollte es sich um ein ausländisches Bankkonto handeln und für die Zahlungsabwicklung Gebühren anfallen, trägt der Influencer diese Kosten.
7.4 Die Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.5 Sollte der Advertiser die Rechnung auch nach einer entsprechenden Aufforderung (nach Fälligkeit im Sinne der Ziffer 7.2, zweiter Satz) durch Mawave nicht binnen einer Frist von vierzehn (14) Werktagen nach dieser Aufforderung begleichen, ist der Influencer berechtigt und vor Inanspruchnahme von Mawave verpflichtet, seinerseits den Advertiser auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Mawave wird in diesem Falle seine Ansprüche gegenüber dem Advertiser in Höhe des Anspruchs des Influencers nach Aufforderung an den Influencer abtreten. Der Influencer trägt das Ausfallrisiko des Advertisers.
7.6 Im Fall der Ziffer 6.2 (Sätze 5 und 6) sowie bei einer Löschung der Werbung nach Ziffer 6.3 steht dem Influencer keine Vergütung zu.
7.7 Bei einer Löschung der Werbung nach Ziffer 6.13 steht dem Influencer die folgende Vergütung zu: 50 % der Vergütung nach Beginn der Erstellung des Contents, 100 % nach Veröffentlichung des Contents bzw. der Werbung. Der Influencer muss sich ersparte Aufwendungen oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder böswilliger Unterlassung anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft anrechnen lassen.
7.8 Der Vergütungsanspruch des Influencers kann im Falle der Manipulation von Beitragsstatistiken (sowie sonstiger Angaben zur Auswertung der Werbung) entfallen oder sich reduzieren (siehe Ziffer 6.10).
7.9 Der Vergütungsanspruch des Influencers kann im Falle der Weigerung, Änderungen der Werbung vorzunehmen (siehe Ziffer 6.12) entfallen oder sich reduzieren.
7.10 Reise-, Unterbringung- und sonstige Kosten, die bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen anfallen, trägt der Influencer selbst, sofern nicht anderweitig im Vertrag geregelt.
8. NUTZUNGSRECHTE
8.1 Der Influencer ist Urheber des Contents bzw. der Werbung. Der Influencer räumt dem Advertiser das Recht ein, Content bzw. Werbung basierend auf dem Content, auf dem er markiert ist, einmalig auf seinem organischen Account zu reposten (sofern nicht anderweitig im Vertrag geregelt). Im Übrigen werden Nutzungsrechte im Vertrag geregelt. Der Influencer ist verpflichtet, den Content bzw. die Werbung frei von der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter, zu erstellen und an Mawave zu liefern.
8.2 Der Influencer ist verpflichtet, Mawave von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere von Advertisern und sonstigen Dritten, freizustellen, die wegen einer Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, gegenüber Mawave geltend gemacht werden, es sei denn, der Influencer hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch Mawave bleibt hiervon unberührt.
8.3 Der Influencer ist berechtigt, bei der Erstellung des Contents bzw. der Werbung die beworbene Marke des Advertisers zu nutzen (z. B. zum Brand Tagging). Mit Freigabe des Contents bzw. der Werbung durch Mawave erwirbt der Influencer das Recht, den Content bzw. die Werbung unter Verwendung der beworbenen Marke auf dem Influencer Account zu veröffentlichen.
9. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
9.1 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung gemäß Ziffer 3.4 zustande und wird für den im Vertrag genannten Kampagnenzeitraum abgeschlossen („Laufzeit“).
9.2 Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen.
9.3 Das Recht beider Parteien, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt für Mawave insbesondere vor,
(a) wenn sich der Influencer innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Aufforderung in Textform (einschließlich E-Mail) nicht bei Mawave meldet;
(b) wenn der Influencer gegen Ziffer 5 verstößt; oder
(c) bei einer Manipulation von Beitragsstatistiken (siehe Ziffer 6.10).
9.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.5 Kündigungen haben keine Auswirkungen auf bereits vor Kündigung zustande gekommene Verträge, die vertragsgemäß durchzuführen und abzurechnen sind.
10. HAFTUNG
10.1 Die Haftung von Mawave für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Influencer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Mawave, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von Mawave sind, grob fahrlässig verursacht werden.
10.2 In den Fällen der Ziffer 10.1 ist die Haftung von Mawave für Schäden in einem Vertragsjahr beschränkt auf einen Wert, der der Vergütung des Influencers der vergangenen zwölf Monate entspricht.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei übernommenen Garantien, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Organe und Gesellschafter von Mawave.
11. DATENSCHUTZ
11.1 Mawave verarbeitet die vom Influencer erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Informationen zum Datenschutz finden sich unter:
https://www.mawave.de/datenschutz
12. KOMMUNIKATION UND SCHADSOFTWARE
Die Kommunikation erfolgt in der Regel per E-Mail. Der Influencer wird Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich mitteilen und sicherstellen, dass er E-Mails von Mawave empfangen kann (z. B. durch Konfiguration seines Spam-Filters). Mawave kann nach billigem Ermessen auch ein anderes Kommunikationsmittel wählen, sofern dies dem Influencer zumutbar ist.
13. REFERENZRECHT
Mit Zustandekommen des Vertrags räumt der Influencer Mawave das Recht ein, ihn als Referenz zu benennen sowie Screenshots der Werbung und entsprechende Kennzahlen (z. B. Followerzahl, Kommentare, Impressions, Umfrageergebnisse) zu verwenden.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich angemessen, wenn ein Fall Höherer Gewalt vorliegt (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien).
14.2 Die Parteien informieren sich unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände und reichen innerhalb von vierzehn (14) Werktagen Details ein.
14.3 Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, wird der Vertrag angepasst; ab sechs (6) Monaten besteht ein Rücktrittsrecht.
14.4 Diese Regelung gilt auch für wiederkehrende Ereignisse (z. B. COVID-19-Folgen).
15. VERTRAULICHKEIT
15.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen Informationen. Der Influencer darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vertragserfüllung nutzen.
15.2 Vertrauliche Informationen sind u. a. nicht veröffentlichte Werbung, die Identität des Advertisers sowie kommerzielle Details zwischen Mawave und dem Influencer, die nicht an den Advertiser weitergegeben werden dürfen.
15.3 Diese Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate danach.
15.4 Ausnahmen gelten nur für gesetzlich zulässige oder schriftlich freigegebene Offenlegungen.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Mawave kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern und informiert den Influencer in Textform.
16.2 Ein Unterlassen seitens Mawave bei Verstößen stellt keinen Verzicht dar.
16.3 Der Influencer darf Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von Mawave abtreten.
16.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest der AGB unberührt.
16.6 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform – auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
16.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Mawave. Mawave kann den Influencer auch an dessen Sitz verklagen.
16.8 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Weiterverweisungsregeln.