§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Diese AGBs regeln die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien im Hinblick auf die Erstellung von User Generated Content (UGC) für die vom Unternehmen ausgesandten Produkte.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien und in schriftlicher Form wirksam.
(3) Eine Zusammenarbeit beginnt mit der beidseitigen Zusage bzw. mit dem Erhalt des Briefings und endet automatisch mit der vollständigen Erbringung der Leistung gemäß dem Briefing
(4) Die Parteien sind Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Leistungen des Creators
(1) Der Creator verpflichtet sich, User Generated Content Videos auf Basis des vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Briefings zu erstellen. Die Anzahl der Videos wird individuell im Briefing definiert.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Creator alle Inhalte in ihrem Rohzustand, in höchstmöglicher Qualität, zur Verfügung, ohne sie zu bearbeiten oder Filter zu verwenden. Die genauen technischen Anforderungen sind im Briefing geklärt.
(3) Der Creator verpflichtet sich darüber hinaus, die im vorstehenden Absatz 1 genannten Leistungen bis zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt an das Unternehmen zu geben.
(4) Der Creator verpflichtet sich, Korrekturen innerhalb von 4 Tagen umzusetzen, wenn wesentliche Abweichungen der Inhalte vom Briefing festzustellen sind.
(5) Das Unternehmen behält sich das Recht vor im Falle einer Barter Deal Vereinbarung, eine Aufwandsentschädigung von bis zu 200 Euro an den Creator zu stellen, sofern der Creator den vereinbarten und dem Briefing entsprechenden Content, nicht bis spätestens 14 Tagen nach Produktversand korrekt einreicht.
(6) Produkte werden seitens des Unternehmens nicht pauschal versteuert. Die korrekte Versteuerung der Produkte obliegt dem Creator.
§ 3 Leistungen des Unternehmens
(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Creator die zur Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Produkte und/oder das benötigte Bild- und Textmaterial unentgeltlich rechtzeitig vor der nach § 2 genannten Veröffentlichung der geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Parteien stimmen sich einvernehmlich über die konkrete Ausgestaltung der Leistungen des Creators ab. Dabei teilt das Unternehmen dem Creator die konkreten Vorgaben zur Erstellung des zu kreierenden Contents rechtzeitig mit.
(3) Soweit dem Creator durch das Unternehmen Produkte zur Vertragserfüllung überlassen werden, erwirbt der Creator an diesen ein Eigentum und kann über diese auch nach Ende des Vertragsverhältnisses frei verfügen.
§ 4 Krankheit, Arbeitsverhinderung
(1) Soweit der Creator krankheitsbedingt oder aus einem anderen wichtigen Grund die nach § 2 geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann, ist dieser verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Tag ab Kenntnis, hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu informieren. Gleichwohl hat der Creator dem Unternehmen unverzüglich auf den Wegfall der Verhinderung hinzuweisen.
(2) Nach Wegfall der Verhinderung ist der Creator verpflichtet, die nach § 2 geschuldeten Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wegfall der Verhinderung, nachzuholen, sofern dies für die Vertragserfüllung zweckmäßig ist.
(3) Bedarf es einer nicht krankheitsbedingten Verschiebung der Deadline seitens des Creator, ist dies nur mit einem wichtigen Grund und mit Zustimmung seitens der Agentur erlaubt.
(4) Bei Abbruch der Kooperation ist der Creator verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten an die Agentur zurückzusenden.
§ 5 Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial
(1) Das Unternehmen ist berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erstellten Leistungen des Creators zu seinen eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Werbung zu nutzen. Dies gilt auch für Übersetzungen, Umgestaltungen oder andere Bearbeitungen der nach § 2 vereinbarten Leistungen des Creators. Der Creator räumt dem Unternehmen das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten der Leistungen ein, sofern dieser an den nach § 2 geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat. Das Unternehmen ist berechtigt, die erstellten Leistungen des Creators an Dritte zu übertragen.
(2) Das nach § 3 Absatz 1 dieses Vertrages vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Bild- und Textmaterial darf der Creator ausschließlich zur Erbringung der in diesem Vertragsverhältnis in § 2 vereinbarten und geschuldeten Leistungen verwenden. Ausschließlich zu diesem Zweck erhält der Creator ein zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages begrenztes, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht.
§ 6 Verschwiegenheit
(1) Jede Partei wird Informationen und Unterlagen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags erhält, vertraulich behandeln. Innerhalb des eigenen Unternehmens dürfen Informationen und Unterlagen der anderen Partei nur dem Personal zur Kenntnis gebracht oder zugänglich gemacht werden, welches die Informationen und Unterlagen zur Erfüllung dieses Vertrags benötigt. Jede Partei wird Informationen oder Unterlagen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, soweit diese nicht zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Liegt eine solche Zustimmung vor, ist der Dritte vor Weitergabe schriftlich zur Vertraulichkeit entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphens zu verpflichten.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß vorstehendem Absatz 1 sind Informationen oder Unterlagen, die allgemein bekannt sind.
(3) Die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes bleiben unberührt. Weitergabe des Hinweisblattes an Dritte.
§ 7 Datenschutz
(1) Zum Zwecke der Vertragsdurchführung werden durch das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO personenbezogene Daten des Creators wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer erhoben, gespeichert und an die verwaltende Agentur weitergegeben werden.
(2) Dabei gewährleistet das Unternehmen die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für weitere Informationen hinsichtlich der Datenverarbeitung sowie der Informationen zu den Betroffenenrechten wird auf die Datenschutzerklärung des Unternehmens Bezug genommen.